Kein Busgeld!
Aktionsbündnis für kostenfreie Schülerbeförderung

Rechtliches

Bitte denken Sie daran, dass diese Seite kein Ersatz für eine juristische Beratung ist sondern eine Information von betroffenen Eltern für andere betroffene Eltern.

Zum Schreiben des Landkreis Ostprignitz-Ruppin "Bescheid" und "Ablehnung"

Bei unseren Info-Abenden des Aktionsbündnisses mit den Eltern kommen immer mehr Einzelfälle von Eltern zur Sprache, die die Kostenbescheide oder Ablehnungen nicht akzeptieren.

Hierzu möchten wir folgende Informationen und Vorgehensweisen bei der Erhebung von Schülerbeförderungskosten empfehlen:

Wenn ein Kostenbescheid ergangen ist, dann sollten Sie:

  1. Widerspruch einlegen, welcher innerhalb einen Monat nach Zugang des Bescheides beim Landkreis nachweislich eingegangen sein muss. Individuell begründen.
  2. Wenn Sie zahlen wollen, so empfehlen wir "Unter Vorbehalt" an das Kono des Kreises, nicht aber an das Konto der OPR GmbH (die ist nicht unser Vertragspartner!) zu zahlen. Eltern die nicht zahlen können sollten parallel zum Widerspruch einen Antrag auf Erlass oder Stundung stellen.
    So lange dieser Antrag bearbeitet wird, kann grundsätzlich nicht vollstreckt werden, da mit dem Stundungsantrag ja gerade zum Ausdruck gebracht wird, dass man nicht in der Lage ist, das Geld aufzubringen. Dies sollte individuell kurz begründet werden.
  3. Wichtig! Antrag auf Ausstellung eines Ersatzfahrausweises stellen, da möglicherweise über Ihre Erlass-, Stundungs- oder Ratenzahlungsanträge nicht rechtzeitig vor Beginn des nächsten Schuljahres entschieden wird.

Wenn Sie eine Ablehnung erhalten haben, empfehlen wir folgendes:

Die Ablehnungen betrifft derzeit die Eltern, die einer Weitergabe ihrer Daten an Dritte verweigert haben. Diese Ablehnung ist für den Betroffenen eine belastende Entscheidung. Hier sollte sofort Widerspruch eingelegt werden und eine schriftliche Stellungnahme des Amtes angefordert werden, weil die Verwaltung den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hierbei verletzt. Für die Eltern ist der Landkreis OPR - als Träger der Schülerbeförderung - der Vertragspartner und die nicht ORP-GmbH. Die Bestellung der Schülerfahrausweise ist eine interne Angelegenheit der Verwaltung. Hierbei geht es ja nur um die Bestellung von bestimmten Strecken und einer bestimmten Anzahl von Personen, die zu befördern sind. Es gibt auch Schüler, die den Zug benutzten. Warum braucht hierfür die ORP-GmbH auf einmal die persönlichen Daten? Grundsätzlich hat doch wohl jeder Schüler einen Schülerausweis auf dem die notwendigen Daten, wie Wohnort und Schulort enthalten sind (dem Schulverwaltungsamt auch bekannt!). Warum auf einmal doppelte An- und Ausgaben? Die persönlichen Daten haben auf einem Fahrausweis nicht zu suchen.

Ab einer bestimmten Entfernung erhielten bis jetzt die Schüler sogar einen Schülerfahrausweis - zulässig - für den gesamten Kreis!

Bei einer vorliegenden Ablehnung - nur wegen der Nichterteilung der Datenweitergabe an Dritte - kann den Eltern kein Vorwurf gemacht werden, sie würden sich weigern, ihre Kinder zur Schule zu schicken. Sie sind ihrer Mitteilungspflicht, das Schulamt über den Schulweg vom Wohnort zum Schulort zu informieren nachgekommen. Wie sähe denn die Situation aus, wenn die Eltern unter Vorbehalt zahlen, aber die Zustimmung ihre Daten nicht an Dritte weiterzureichen verweigern? Die Eltern erwarten hier eine klare Regelung über die Regelung der Transportpflicht. Parallel zu Ihrem Widerspruch sollten Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzausweises stellen, vorsorglich falls Ihr Widerspruch nicht rechtzeitig beantwortet werden kann.

Fragen

Fragen zum Thema richten Sie bitte direkt an Jutta Schwetlick, Telefon (nur tagsüber) 033922-60415.

Widerspruch

Empfehlungen für den Widerspruch gegen Bescheide gemäß der neuen "Satzung zur Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung der Eltern und volljährigen Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin" (Ersatzvornahme vom 13.2.2007) .

Ihren Widerspruch sollten Sie möglichst individuell mit Ihrer konkreten Situation begründen. Gleichzeitig finden wir es wichtig, einen formlosen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzausweises zu stellen, vorsorglich falls Ihr Widerspruch nicht rechtzeitig beantwortet werden kann.

Hinweise zum Widerspruchverfahren zur Erhebung eines Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten

Folgende Prinzipien müssen Sie unbedingt einhalten:

  1. Den Widerspruch ausfüllen und unterschreiben; die Aktenzeichennummer sowie den Zeitraum, für den der Bescheid erging, nicht vergessen!
  2. Der Widerspruch muss innerhalb der Monatsfrist nach persönlichem Eingang beim Schulverwaltungs- und Kulturamt eingegangen sein.
    Beispiel: Sie haben den Bescheid am 5.3.2007 erhalten, dann muss der Widerspruch spätestens am 4.4.2007 beim Schulverwaltungs- und Kulturamt eingegangen sein.
  3. Der Widerspruch kann per Post (Einschreiben mit Rückschein) geschickt werden oder direkt abgegeben werden (gegen schriftliche Eingangsbestätigung).

Zur individuellen Begründung Ihres Widerspruches hat das Aktionsbündnis folgende Argumente gesammelt:

  1. In der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die die Bundesrepublik Deutschland 1992 unterschrieben hat, steht im Artikel 28 (Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung), dass der Schulbesuch unentgeltlich zu machen ist. Folglich werden also die Rechte der Kinder nicht berücksichtigt und beachtet.
  2. Der Kreis OPR klagt derzeit gegen die Ersatzvornahme und ist im Beschwerdeverfahren. Eine widerspruchslose Erfüllung des o.a. Bescheides würde diese Klage zu Gunsten des MI unterlaufen.
  3. Der Kreis OPR hat eine Verfassungsklage bezüglich der Ersatzvornahme eingereicht. Eine widerspruchslose Erfüllung des o.a. Bescheides würde diese Klage zu Gunsten des Landes Brandenburg unterlaufen.
  4. Die Beteiligung an den Beförderungskosten kommt einer Schulgeldzahlung gleich. Dem widerspricht Artikel 30 (5) der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 3 (1) Brandenburgisches Schulgesetz.
  5. Der Bescheid ergeht nur an Eltern, deren Kindern gezwungen sind, Beförderung mit Schulbussen oder Zug in Anspruch zu nehmen. Dem widerspricht Artikel 29 (3) der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 3 (1) Brandenburgisches Schulgesetz.
  6. Der Kreistag hat mehrfach öffentlich die Meinung der Eltern mit vertreten und steht damit zu seinem Klagebeschluß.
  7. Grundsätzlich sind Fahrschüler den Schülern gegenüber die am Schulstandort wohnen benachteiligt, durch:
    • Schließungen von Schulen;
    • längeren Weg- und Fahrzeiten,
    • zusätzliche Kostenbelastungen
    • Unruheverhalten und Fahrstreß
    • Teilnahme an Schul-AGs nicht möglich
    • weniger Freizeit, Bewegungsmangel, erhöhte psychische und körperliche Belastungen
  8. 188 Schultage hatte das Schuljahr 2006/2007, das entspricht das ca. 37 ½ Wochen Unterricht. Wie geht da die Rechnung mit den 10 Monaten Beförderung auf? (siehe § 7(2) der Ersatzvornahme vom 13.2.2007)
  9. "Kürzester verkehrsüblicher Weg" zwischen Haltestelle am Wohnort und Haltstelle am Schulort, heißt nicht, eine Rundtour über die ganzen Dörfer zu fahren. (siehe § 2(1) der Ersatzvornahme vom 13.2.2007)
  10. Warum in Vorleistung gehen, wenn die Fahrpläne und Fahrzeiten noch nicht bekannt sind? Andere kostenpflichtige Beiträge - wie Müll - werden auch nicht im Voraus bezahlt?
  11. Wenn Fahrgäste im Bus stehen, darf der Bus eigentlich nur 60 km fahren. Im Linientaxi müssen alle Fahrgäste sich anschnallen. Wie sieht es mit der Sicherheit der Fahrschüler im Überlandverkehr aus? Sicherheitsgurte sind an jedem Sitzplatz vorhanden, aber nicht genutzt und stehende Fahrgäste/Fahrschüler sind stark gefährdet.
  12. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Überlandverkehr im öffentlichen Personennahverkehr (bezogen auf den Busverkehr) zu über 90 % von Fahrschülern besteht. "Der Schülerverkehr" ist der Träger des öffentlichen Personennahverkehres. Eine öffentliche Ausschreibung nur für die Schülertransportleistungen könnte hier zum Überblick und Transparenz verhelfen.
  13. Bsp.: Ein Elternteil/Alleinerziehende(r), der z.B. Rente oder ein Niedrigeinkommen bezieht, diese unter dem Hartz IV liegt, keinen Antrag auf zusätzliche Sozialleistungen gestellt, und nun einen Kostbescheid erhalten hat und diese nicht bezahlen kann. Nur Ausnahmen nach dem Sozialgesetzbuch zuzulassen sind sehr einseitig gestrickt. Auch sonstige Hilfsbedürftige oder Eltern mit niedrigem Einkommen oder Schüler der SEK II, die über keinerlei Einkommen verfügen, müssen berücksichtigt werden, da sie sonst benachteiligt werden.

Muster

Die Widersprüche sollten folgendem Muster folgen:

Absender:


An den
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Schulverwaltungs- und Kulturamt
Virchowstr. 14-16
16816 Neuruppin

Betreff: () zur Erhebung eines Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten im
Widerspruch

Gegen den () lege/n ich/wir Widerspruch ein.

Begründung:
  1. Der Kreis Ostprignitz-Ruppin klagt derzeit gegen das Land. Eine widerspruchslose Erfüllung des o.a. Bescheides würde diese Klage zu Gunsten des Ministeriums des Innern unterlaufen.
  2. Die Beteiligung an den Beförderungskosten kommt einer Schulgeldzahlung gleich. Dem widerspricht Artikel 30 (5) der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 3 (1) Brandenburgisches Schulgesetz.
  3. Der Bescheid ergeht nur an Eltern, deren Kinder gezwungen sind, Beförderung mit Schulbussen oder Zug in Anspruch zu nehmen. Dem widerspricht Artikel 29 (3) der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 3 (1) Brandenburgisches Schulgesetz.
  4. Der Kreistag hat mehrfach öffentlich die Meinung der Eltern mit vertreten und steht damit zu seinem Klagebeschluss.
Antrag: Ich/Wir beantrage/n in Ergänzung zum Widerspruch die sofortige Aussetzung der Vollziehung der "aufschiebenden Wirkung" bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens Kreis ./. Land Brandenburg.

______________________________
, Unterschrift

Anlage: Erläuterung


Erläuterung:
  1. § 3 (Brandenburgisches Schulgesetz): Recht auf Bildung
    §1)Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechtes auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler zu fördern. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.
  2. Artikel 29 (Verfassung des Landes Brandenburg): Recht auf Bildung
    §2)Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage und seiner politischen Überzeugung. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.
  3. Artikel 30 (Verfassung des Landes Brandenburg): Schulwesen
    §3)Das Land und die Träger kommunaler Selbstverwaltung haben die Pflicht, Schulen einzurichten und zu fördern. Für diese Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Lern- und Lernmittelfreiheit sind durch Gesetz zu regeln.

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